Notfall- und Evakuierungspläne

Unvorhergesehene Ereignisse können den Betriebsablauf erheblich beeinträchtigen und so zu großen Schäden führen. Zu nennen sind insbesondere Unfälle, Brände und Explosionen, aber auch Terrorismus, Naturereignisse oder Pandemien, die teils schwere Folgen haben können.

Derartige Ereignisse sind auch in Deutschland keinesfalls selten, wobei selbst schwere Straftaten in Form von Anschlägen mit Sprengstoffen und Brandstiftungen vorkommen.

Die Folgen reichen von schweren Personen- und Sachschäden, über Störungen des Betriebsablaufes, straf-und zivilrechtlichen Konsequenzen, Vertrauensverlust der Kunden und Einnahmeausfällen, bis hin zu Wettbewerbsnachteilen.

Um diese Folgen zu vermeiden, ist ein ganzheitliches Sicherheitskonzept notwendig.

Notfall-und Evakuierungspläne tragen einen Teil dazu bei.

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Informationen

Alarm und Gefahrenabwehrpläne:

Sie werden bei bestimmten Störfällen und dem Umgang mit Gasen gefordert.
Es gelten die gleichen Anforderungen an Alarm- und Gefahrenabwehrpläne, wie bei den Flucht- und Rettungsplänen.

Zusätzlich kommt hinzu:

Bei bestimmten Gasen müssen akustische Gefahrensignale berücksichtigt werden.
Bei Betreten die der Störfallverordnung unterliegen, sind umgebungsbedingte Gefahrenquellen, wie Erdbeben-oder Hochwassergefahren und Eingriffe unbefugter zu beachten.
Alarm- und Gefahrenabwehrpläne nach der Störfallverordnung zählen laut des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung zu den Flucht- und Rettungsplänen.

Rechtsgrund- lagen

Arbeitsstättenverordnung (ArbStVO)
Berufsgenossenschaftliche Vorschrift (BGV A 8)