Rauchschutzschürzen

Ohne statische oder selbsttätige Rauchschürzen ist die Wirkungsweise eines automatischen Rauch- und Wärmeabzugssystems gerade für Räume mit mehr als 1600 m² fraglich. Denn der vom Feuer aufsteigende Rauch breitet sich in alle Richtungen unkontrolliert aus, kühlt in der Peripherie ab und strömt als Rauchwalze zurück zum Brandherd. Dies stellt eine ungeheuere Gefahr für flüchtende Personen und Feuerwehr dar.

Statische Rauchschürzen müssen bis zur kalkulierten Rauchschichttiefe herunterreichen. Selbsttätige Rauchschürzen werden aus ästhetischen Gründen und aus baulichen oder produktionstechnischen Gegebenheiten eingesetzt. Sie fahren bei Feuer in kontrollierter Weise in ihre Brandalarmposition und bilden so den erforderlichen Rauchabschnitt.

Farblich können Rauchschürzenversionen dem architektonischen Umfeld angepasst werden. In der aufgerollten Position ist die selbsttätige Rauchschürze nicht sichtbar. Ein Grund mehr, sie in Atrien, Einkaufzentren, Hotels oder Bürogebäuden mit hohem ästhetischem Anspruch einzusetzen.

Rauchschürzen von BuS-Concept sind nach EN 12101-1 geprüft. Sie arbeiten zerstörungsfrei bei einer Temperatur/Zeitklassifizierung von 600 °C über einen Zeitraum von 120 Minuten.

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Informationen

Rauchschutzvorhänge / Rauchschürzen

Ausgeführt nach DIN EN 12101-1

Bestandteile:

  • Dreiteiliges, revisionierbares Gehäuse aus verzinktem Stahlblech
  • Tuchwelle Durchmesser 85 mm aus verzinktem Stahlblech mit Kedernut zur Aufnahme des Behangs.
  • Antrieb durch integrierten Rohrmotor 230 V mit bauseitiger Notstromversorgung und bauseitigem Funktionserhalt der Zuleitungen.
  • Antrieb durch integrierten Rohrmotor 24 V gepuffert durch aufladbaren Akku.
  • Die Lagerung der Behangwelle erfolgt bei Anlagen breiter als 2,00 m über drehbare Doppelrollen im Bereich der Vertikalnähte.

Rauchschutzbehang, nicht brennbar DIN 4102-A2, aus Glasfilamentgewebe, polyuretanbeschichtet, Gewicht 620 gr/m2.Fallstab, trapezförmig aus sendzimierverzinktem Stahlblech. Behangaufnahme mittels nicht brennbarem Kederpro.

Rechtsgrund- lagen

Landesbauordnung (LBO)

Musterbauordnung (MBO)

§ 3 Allgemeine Anforderungen

Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden.